Tierschutzgesetz & Haltungsverordnung
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Tierschutz, Registrierung sowie zu den rechtlichen Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Haltung und dem Umgang mit Neuweltkameliden zu beachten sind.
Allgemeine Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz - TSchG
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Tierquälerei umfasst Handlungen oder Unterlassungen, die Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen.
Bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen nach § 5 TSchG (oder einer nach § 222 StGB) kann ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.
Dieses Verbot betrifft sämtliche Tierarten, nicht nur einzelne Tiere.
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Grundsätzlich verboten sind Eingriffe, die:
nicht therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dienen
nicht der gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnung entsprechen
Ausnahmen bei Neuweltkameliden:
Tierkennzeichnung
Kastration
medizinisch notwendige Eingriffe
Wichtig: Jeder Eingriff muss fachgerecht durch eine Tierärztin / einen Tierarzt erfolgen.
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Zur Tierhaltung ist nur berechtigt, wer:
in der Lage ist, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten
kein aufrechtes Tierhalteverbot hat
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Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.
Der Halter ist verpflichtet, für Folgendes zu sorgen:
ausreichendes Platzangebot
ausreichende Bewegungsfreiheit
geeignete Bodenbeschaffenheit
sichere bauliche Ausstattung
geeignetes Stallklima
artgerechte Betreuung und Ernährung
Möglichkeit zu Sozialkontakt
Tiere dürfen weder in ihrem Verhalten noch in ihren Körperfunktionen gestört werden.
Die Anpassungsfähigkeit der Tiere darf nicht überfordert werden.
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Es müssen ausreichend viele Betreuungspersonen vorhanden sein.
Diese müssen über Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Grundwissen über Umgang, Haltung, Pflege (Freischneiden Augen, Nägelschneiden, Schur), Ernährung & Krankheiten von Neuweltkameliden
Sollten fähig sein, Krankheitsanzeichen o.ä. zu erkennen (bei NWK nicht immer einfach, da erst spät Symptomatik; spezielles Verhalten)
Laut 1. Tierhaltungsverordnung gilt die Eignung als gegeben durch:
einschlägige schulische oder akademische Ausbildung
Ausbildung als Tierpfleger:in
praktische Erfahrung
gleichwertige Ausbildung im EU-Raum
glaubhaften beruflichen Werdegang
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Bei Krankheits- oder Verletzungsanzeichen ist das Tier unverzüglich zu versorgen.
Falls notwendig, muss sofort ein Tierarzt hinzugezogen werden.
Kranke oder verletzte Tiere müssen gegebenenfalls separat untergebracht werden.
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Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass:
Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen
schwere Angst ausgelöst wird
Dauernde Anbindehaltung ist verboten.
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Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen.
Tiere müssen jederzeit Zugang zu ausreichend sauberem Wasser haben.
Futter und Wasser müssen hygienisch einwandfrei angeboten werden.
Die Fütterungs- und Tränke Einrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist.
Eine Tränke / 10 Tiere (Empfehlung), Montage in unterschiedlichen Höhen; nicht direkt neben Futter (Verschmutzung); Trinkwasserqualität
Freie Wasseroberfläche (Eimer / Schwimmertränken, keine Zungentränken da die Bedienung anatomisch nicht möglich ist (kurze Zunge)!
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Materialien müssen:
für Tiere ungefährlich
gut reinigbar sein.
Unterkünfte dürfen keine Verletzungsgefahr (z. B. scharfe Kanten) darstellen.
Verboten:
ständige Dunkelheit
künstliche Dauerbeleuchtung
Stallklima:
ausreichende Luftzirkulation
angemessene Temperatur
kontrollierte Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration
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Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen […] mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.
Verpflichtende Aufzeichnungen:
medizinische Behandlungen
Anzahl der toten Tiere
Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre
Bei Kontrollen müssen vorgelegt werden:
aktuelles Bestandsregister
Abgabe- und Behandlungsbelege der letzten 5 Jahre
Mindestanforderungen für die Haltung von Lamas und Alpakas
Tierhaltungsverordnung, Anlage 11
Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
Keine reine Stallhaltung erlaubt
Ausnahme: Quarantäne / kranke Tiere
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Muss gut sichtbar und sicher sein.
Keine Verletzungsgefahr.
Stacheldraht ist verboten.
Empfehlungen:
Lama: mind. 1,6 m
Alpaka: mind. 1,4 m
Zaun sollte:
bodennah verlaufen (Ausbruchsschutz)
engmaschig sein (kein Durchstecken des Kopfes)
ACHTUNG - Weidenetze: Verwicklungsgefahr
Elektrozäune: mehrere Litzen/Bänder
Elektrozäune nicht als alleinige Außenzäune. Immer stromführend und gut sichtbar. Die Tiere ragieren empfindlich auf Strom
Angepasst an Umgebung (z. B. Beutegreifer)
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Den Tieren muss ein Stall oder Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
Unterstand:
mindestens 2 Wände + Dach
empfohlen: 3 geschlossene Wände
(Tipp) Drei Seiten geschlossen, Längsseite offen, sodass auch rangniedere Tiere jederzeit Zugang haben auch wenn ein Tier im Eingang liegt.
(Tipp) Öffnungen an windgeschützten Stellen (nicht Wetterseite) - Vermeidung Zugluft & Nässe
Raumhöhe:
gesetzlich: mind. 2 m
empfohlen: 2,2 m
Boden:
Geschlossen, rutschfest, trocken
Materialien:
Ungefährlich, gut zu reinigen und desinfizieren
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Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.
Gruppenhaltung verpflichtend
Paarhaltung gilt nicht als artgemäß
empfohlen: mind. 3 Tiere
Geschlechtertrennung empfohlen
Einzelhaltung nur:
bei Quarantäne
bei Krankheit
bei aggressiven Tieren (mit Dokumentation)
immer mit Sichtkontakt zu Artgenossen
Weide:
Besatzdichte an Vegetation anpassen
Gesetzliche Mindestflächen decken den Nährstoffbedarf meist nicht → Zufütterung notwendig
Gehegefläche:
befestigter Boden: 250m2 / erste zwei Tiere + 40m2 für jedes weitere Tier
sonstige Gehege: 800m2/ erste zwei Tiere + 100m2 für jedes weitere Tier
Empfehlung:
Max. 10 Lamas / 15 Alpakas mit Nachwuchs pro Hektar, sonst zu hoher Verbiss
Empfehlung:
Stallfläche: für ersten beiden Tiere 6m2 + 2m2 für jedes weitere Tier
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Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lastentiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Dabei sollte die Arbeitsbelastung ein einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
Bedarf: adulte Tiere ca. 1,5 – 2% ihres Körpergewichts an Trockensubstanz aus Heu / eiweißarmen Gräsern & Kräutern
Alpakas: 1,5 – 2kg / Tier / Tag
Lamas: 2,5 – 3kg / Tier / Tag
Mineralsalz: nicht aus Leckschalen - können von Tieren nicht so gut aufgenommen werden, besser: Pulver oder Salzsteine
Heu: Rundballenfütterung aufgrund von Rangordnung nicht geeignet (ranghohe Tiere spucken auf Tiere auf Gegenseite - verschmutzen damit Heu - wird nicht mehr gefressen).
Heu ad libitum zur Verfügung - durch Überdachung Schutz vor Witterung & Verderb
Fressplätze: mind. 40cm / Tier
Lamas und Alpakas sind Synchronfresser sie nehmen ihr Futter gleichzeitig auf
Fütterung bodennah, aber sauber!
Kennzeichnung von Neuweltkameliden
Verpflichtend laut Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Definition, § 2 (1) Abs. 15:
Kamele sind die zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel)
Durchführung:
durch Tierärzt:innen
auf Kosten des Tierhalters
Methode:
injizierbarer Transponder (Mikrochip), Implantation links (Ohrgrund oder Halsseite)
u. a. erforderlich für:
vor amtlichen Zertifizierungen
bei Blauzungenimpfung
auf behördliche Anordnung
Bestandsregister, § 19:
Die Führung eines Bestandsregisters ist für Schweine, Schafe und Ziegen vorgeschrieben, nicht jedoch für Kamele.
Registrierungspflichten für Tierhalter
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 2.Abschnitt, § 4 Abs. 3
Die Tierhalter von Kamelen haben Angaben gem. § 8 TSG, insbesondere
Adresse
Rechtsform des Betriebes und
persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommubikationsdaten),
sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1
innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Meldepflicht:
innerhalb von 7 Tagen
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) - Meldeformular
Gilt u. a. für:
Lamas, Alpakas, Guanakos, Vikunjas, Dromedare und Trampeltiere
Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen
(z. B. Alpaka-Lamawanderungen!, Therapie, Filmaufnahmen)
Bewilligungspflicht (§ 28 TSchG)
Antrag:
mind. 6 Wochen vor der Veranstaltung
Inhalte:
Arten und Anzahl der Tiere
Haltungsbedingungen
Art der Verwendung
Möglichkeit:
Dauerbewilligung
Bei Verstößen:
behördliche Einstellung der Veranstaltung
Tierschutzgesetz, § 23 Abs. 1:
Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung […] stattfindet oder stattfinden soll.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes […] entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
Die Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind.
Für eine Bewilligung sind neben dem TSchG und der 1. Tierhaltungsverordnung zusätzlich die Bestimmungen der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung einzuhalten
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen § 1:
Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung […] hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes […] verantwortlich ist. Diese Person muss während der Veranstaltung erreichbar sein.
Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
die Ausstellung so erfolgt, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden
den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen
das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.
Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird.
Registrierung von Tieren im LARA -Herdenbuch
Neu für unsere Mitglieder ist nun der Einstieg ins Herdebuch von LARA.
Im Herdebuch von LARA werden alle bei LARA registrierten Tiere verwaltet. Jedes bei LARA registrierte Tier erhält ein Zertifikat mit einer LARA-Registriernummer. Im Herdebuch kann der komplette Stammbaum der Tiere abgebildet werden. Zusätzlich dient das Herdebuch auch dem einzelnen Betrieben als Bestandspflegebuch. Hier können zu allen Tieren vertrauliche und öffentliche Informationen und Termine abgespeichert werden. Alle Informationen die ein Betrieb im Herdebuch ablegt können via Excelexport jederzeit exportiert und weiter verarbeitet werden. Das LARA-Herdebuch ist dynamisch aufgebaut und passt sich der Bildschirmgröße automatisch an. Damit ist es auch möglich das Herdebuch am Smartphone zu bearbeiten.
Mit der E-Mail Adresse vom Registrierungsformular erhält das Vereinsmitglied im Herdebuch einen Zugang. Beim Ersteinstieg muss über Passwortwechsel ein neues Passwort angefordert werden. Dieses Passwort muss dann innerhalb von 24 Stunden aktiviert werden.
Züchter von Neuweltkamelen sollten zur besseren Identifikation der von ihnen gezogenen Tiere ein Herdenkürzel nutzen, das dem Tiernamen vorangestellt wird. Dieses Kürzel besteht aus maximal 3 Zeichen (Ziffern, Großbuchstaben, Sonderzeichen). Nach der Erstanmeldung im Herdebuch sollte dieses Kürzel festgelegt werden. Geben Sie dazu die ausgewählte Kombination in das betreffende Feld ein, das Herdebuchsystem prüft, ob es noch frei oder bereits vergeben ist. Wenn es vergeben sein sollte, probieren Sie eine andere Kombination.
Mit diesem Zugang kann nun die Registrierung der Tiere selbst vorgenommen werden:
Tuberkulose bei Neuweltkameliden
Seit 1999 ist Österreich von Rindertuberkulose (M. bovis) amtlich anerkannt frei (2003/467/EG). Seither wurde der Tuberkuloseerreger der Art M. caprae in keinem österreichischen Bestand nachgewiesen.
Die Überwachung des Mykobacterium Tuberculosis-Komplexes (MTBC) unterliegt der Verordnung (EU) 2020/688 in Betrieben von gehaltenen Ziegen, Kameliden und Cerviden.
Zu den Kameliden gehören Kamele, Lamas, Alpakas und Vikunjas.
Zu den Cerviden gehören alle Tiere der Familie der Hirsche, wie u.A. Rotwild, Damwild oder Rehwild, welche von Menschen gehalten werden.
Die Überwachung der Krankheit wurde bisher hauptsächlich im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie bei Exporten bzw. Importen von Lebendtieren durchgeführt.
Alle Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Ziegen, Kameliden und Cerviden halten und diese im europäischen Raum verbringen wollen, müssen 12 Monate erfolgreich am Programm teilgenommen haben.
Hier noch die Unterlagen zum Nachlesen:
Links
Tierschutzgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
1. Tierhaltungsverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003820
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006454
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003825
EU-Tiertransportverordnung 1/2005
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32005R0001
Tiertransportgesetz 2007
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005398
