Tierschutzgesetz & Haltungsverordnung

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Tierschutz, Registrierung sowie zu den rechtlichen Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Haltung und dem Umgang mit Neuweltkameliden zu beachten sind.

Allgemeine Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz - TSchG

    • Tierquälerei umfasst Handlungen oder Unterlassungen, die Tieren Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen.

    • Bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen nach § 5 TSchG (oder einer nach § 222 StGB) kann ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.

    • Dieses Verbot betrifft sämtliche Tierarten, nicht nur einzelne Tiere.

  • Grundsätzlich verboten sind Eingriffe, die:

    • nicht therapeutischen oder diagnostischen Zwecken dienen

    • nicht der gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnung entsprechen

    Ausnahmen bei Neuweltkameliden:

    • Tierkennzeichnung

    • Kastration

    • medizinisch notwendige Eingriffe

    Wichtig: Jeder Eingriff muss fachgerecht durch eine Tierärztin / einen Tierarzt erfolgen.

  • Zur Tierhaltung ist nur berechtigt, wer:

    • in der Lage ist, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten

    • kein aufrechtes Tierhalteverbot hat

  • Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.

    Der Halter ist verpflichtet, für Folgendes zu sorgen:

    • ausreichendes Platzangebot

    • ausreichende Bewegungsfreiheit

    • geeignete Bodenbeschaffenheit

    • sichere bauliche Ausstattung

    • geeignetes Stallklima

    • artgerechte Betreuung und Ernährung

    • Möglichkeit zu Sozialkontakt

    • Tiere dürfen weder in ihrem Verhalten noch in ihren Körperfunktionen gestört werden.

    • Die Anpassungsfähigkeit der Tiere darf nicht überfordert werden.

  • Es müssen ausreichend viele Betreuungspersonen vorhanden sein.

    Diese müssen über Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Grundwissen über Umgang, Haltung, Pflege (Freischneiden Augen, Nägelschneiden, Schur), Ernährung & Krankheiten von Neuweltkameliden

    Sollten fähig sein, Krankheitsanzeichen o.ä. zu erkennen (bei NWK nicht immer einfach, da erst spät Symptomatik; spezielles Verhalten)

    • Laut 1. Tierhaltungsverordnung gilt die Eignung als gegeben durch:

      • einschlägige schulische oder akademische Ausbildung

      • Ausbildung als Tierpfleger:in

      • praktische Erfahrung

      • gleichwertige Ausbildung im EU-Raum

      • glaubhaften beruflichen Werdegang

    • Bei Krankheits- oder Verletzungsanzeichen ist das Tier unverzüglich zu versorgen.

    • Falls notwendig, muss sofort ein Tierarzt hinzugezogen werden.

    • Kranke oder verletzte Tiere müssen gegebenenfalls separat untergebracht werden.

  • Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass:

    • Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen

    • schwere Angst ausgelöst wird

    Dauernde Anbindehaltung ist verboten.

    • Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen.

    • Tiere müssen jederzeit Zugang zu ausreichend sauberem Wasser haben.

    • Futter und Wasser müssen hygienisch einwandfrei angeboten werden.

    • Die Fütterungs- und Tränke Einrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist.

    Eine Tränke / 10 Tiere (Empfehlung), Montage in unterschiedlichen Höhen; nicht direkt neben Futter (Verschmutzung); Trinkwasserqualität

    Freie Wasseroberfläche (Eimer / Schwimmertränken, keine Zungentränken da die Bedienung anatomisch nicht möglich ist (kurze Zunge)!

    • Materialien müssen:

      • für Tiere ungefährlich

      • gut reinigbar sein.

    • Unterkünfte dürfen keine Verletzungsgefahr (z. B. scharfe Kanten) darstellen.

    • Verboten:

      • ständige Dunkelheit

      • künstliche Dauerbeleuchtung

    • Stallklima:

      • ausreichende Luftzirkulation

      • angemessene Temperatur

      • kontrollierte Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration

    • Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen […] mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.

    • Verpflichtende Aufzeichnungen:

      • medizinische Behandlungen

      • Anzahl der toten Tiere

    • Aufbewahrungsfrist: mindestens 5 Jahre

    • Bei Kontrollen müssen vorgelegt werden:

      • aktuelles Bestandsregister

      • Abgabe- und Behandlungsbelege der letzten 5 Jahre

Mindestanforderungen für die Haltung von Lamas und Alpakas

Tierhaltungsverordnung, Anlage 11

  • Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.

  • Keine reine Stallhaltung erlaubt

    Ausnahme: Quarantäne / kranke Tiere

    • Muss gut sichtbar und sicher sein.

    • Keine Verletzungsgefahr.

    • Stacheldraht ist verboten.

    • Empfehlungen:

      • Lama: mind. 1,6 m

      • Alpaka: mind. 1,4 m

    • Zaun sollte:

      • bodennah verlaufen (Ausbruchsschutz)

      • engmaschig sein (kein Durchstecken des Kopfes)

    • ACHTUNG - Weidenetze: Verwicklungsgefahr

    • Elektrozäune: mehrere Litzen/Bänder

      • Elektrozäune nicht als alleinige Außenzäune. Immer stromführend und gut sichtbar. Die Tiere ragieren empfindlich auf Strom

    • Angepasst an Umgebung (z. B. Beutegreifer)

  • Den Tieren muss ein Stall oder Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.

    • Unterstand:

      • mindestens 2 Wände + Dach

      • empfohlen: 3 geschlossene Wände

    (Tipp) Drei Seiten geschlossen, Längsseite offen, sodass auch rangniedere Tiere jederzeit Zugang haben auch wenn ein Tier im Eingang liegt.

    (Tipp) Öffnungen an windgeschützten Stellen (nicht Wetterseite) - Vermeidung Zugluft & Nässe

    • Raumhöhe:

      • gesetzlich: mind. 2 m

      • empfohlen: 2,2 m

    • Boden:

      • Geschlossen, rutschfest, trocken

    • Materialien:

      • Ungefährlich, gut zu reinigen und desinfizieren

  • Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.

    • Gruppenhaltung verpflichtend

      • Paarhaltung gilt nicht als artgemäß

      • empfohlen: mind. 3 Tiere

    • Geschlechtertrennung empfohlen

    • Einzelhaltung nur:

      • bei Quarantäne

      • bei Krankheit

      • bei aggressiven Tieren (mit Dokumentation)

      • immer mit Sichtkontakt zu Artgenossen

    • Weide:

      • Besatzdichte an Vegetation anpassen

      • Gesetzliche Mindestflächen decken den Nährstoffbedarf meist nicht → Zufütterung notwendig

    • Gehegefläche:

      • befestigter Boden: 250m2 / erste zwei Tiere + 40m2 für jedes weitere Tier

      • sonstige Gehege: 800m2/ erste zwei Tiere + 100m2 für jedes weitere Tier

    Empfehlung:

    • Max. 10 Lamas / 15 Alpakas mit Nachwuchs pro Hektar, sonst zu hoher Verbiss

    Empfehlung:

    • Stallfläche: für ersten beiden Tiere 6m2 + 2m2 für jedes weitere Tier

    • Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.

    • Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.

    • Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lastentiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Dabei sollte die Arbeitsbelastung ein einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.

    • Bedarf: adulte Tiere ca. 1,5 – 2% ihres Körpergewichts an Trockensubstanz aus Heu / eiweißarmen Gräsern & Kräutern

      • Alpakas: 1,5 – 2kg / Tier / Tag

      • Lamas: 2,5 – 3kg / Tier / Tag

    • Mineralsalz: nicht aus Leckschalen - können von Tieren nicht so gut aufgenommen werden, besser: Pulver oder Salzsteine

    • Heu: Rundballenfütterung aufgrund von Rangordnung nicht geeignet (ranghohe Tiere spucken auf Tiere auf Gegenseite - verschmutzen damit Heu - wird nicht mehr gefressen).

    • Heu ad libitum zur Verfügung - durch Überdachung Schutz vor Witterung & Verderb

    • Fressplätze: mind. 40cm / Tier

      Lamas und Alpakas sind Synchronfresser sie nehmen ihr Futter gleichzeitig auf

      Fütterung bodennah, aber sauber!

Kennzeichnung von Neuweltkameliden

  • Verpflichtend laut Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

    • Definition, § 2 (1) Abs. 15:
      Kamele  sind die zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel)

  • Durchführung:

    • durch Tierärzt:innen

    • auf Kosten des Tierhalters

  • Methode:

    • injizierbarer Transponder (Mikrochip), Implantation links (Ohrgrund oder Halsseite)

  • u. a. erforderlich für:

    • vor amtlichen Zertifizierungen

    • bei Blauzungenimpfung

    • auf behördliche Anordnung

  • Bestandsregister, § 19:
    Die Führung eines Bestandsregisters ist für Schweine, Schafe und Ziegen vorgeschrieben, nicht jedoch für Kamele.

Registrierungspflichten für Tierhalter

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 2.Abschnitt, § 4 Abs. 3

Die Tierhalter von Kamelen haben Angaben gem. § 8 TSG, insbesondere

  • Adresse

  • Rechtsform des Betriebes und

  • persönliche Daten des Tierhalters (einschließlich, soweit vorhanden, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommubikationsdaten),

  • sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1

    innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

  • Meldepflicht:

    • innerhalb von 7 Tagen

    • bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) - Meldeformular

  • Gilt u. a. für:

    • Lamas, Alpakas, Guanakos, Vikunjas, Dromedare und Trampeltiere

Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen

(z. B. Alpaka-Lamawanderungen!, Therapie, Filmaufnahmen)

  • Bewilligungspflicht (§ 28 TSchG)

  • Antrag:

    • mind. 6 Wochen vor der Veranstaltung

    • Inhalte:

      • Arten und Anzahl der Tiere

      • Haltungsbedingungen

      • Art der Verwendung

  • Möglichkeit:

    • Dauerbewilligung

  • Bei Verstößen:

    • behördliche Einstellung der Veranstaltung

 

Tierschutzgesetz, § 23 Abs. 1:

  • Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung […] stattfindet oder stattfinden soll.

  • Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes […] entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

  • Die Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

  • Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind.

  • Für eine Bewilligung sind neben dem TSchG und der 1. Tierhaltungsverordnung zusätzlich die Bestimmungen der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung einzuhalten

Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen § 1:

  • Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung […] hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes […] verantwortlich ist. Diese Person muss während der Veranstaltung erreichbar sein.

  • Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

    • die Ausstellung so erfolgt, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden

    • den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen

    • das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.

    • Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird.

Registrierung von Tieren im LARA -Herdenbuch


Neu für unsere Mitglieder ist nun der Einstieg ins Herdebuch von LARA.

Im Herdebuch von LARA werden alle bei LARA registrierten Tiere verwaltet. Jedes bei LARA registrierte Tier erhält ein Zertifikat mit einer LARA-Registriernummer. Im Herdebuch kann der komplette Stammbaum der Tiere abgebildet werden. Zusätzlich dient das Herdebuch auch dem einzelnen Betrieben als Bestandspflegebuch. Hier können zu allen Tieren vertrauliche und öffentliche Informationen und Termine abgespeichert werden. Alle Informationen die ein Betrieb im Herdebuch ablegt können via Excelexport jederzeit exportiert und weiter verarbeitet werden. Das LARA-Herdebuch ist dynamisch aufgebaut und passt sich der Bildschirmgröße automatisch an. Damit ist es auch möglich das Herdebuch am Smartphone zu bearbeiten.

Mit der E-Mail Adresse vom Registrierungsformular erhält das Vereinsmitglied im Herdebuch einen Zugang. Beim Ersteinstieg muss über Passwortwechsel ein neues Passwort angefordert werden. Dieses Passwort muss dann innerhalb von 24 Stunden aktiviert werden.
Züchter von Neuweltkamelen sollten zur besseren Identifikation der von ihnen gezogenen Tiere ein Herdenkürzel nutzen, das dem Tiernamen vorangestellt wird. Dieses Kürzel besteht aus maximal 3 Zeichen (Ziffern, Großbuchstaben, Sonderzeichen). Nach der Erstanmeldung im Herdebuch sollte dieses Kürzel festgelegt werden. Geben Sie dazu die ausgewählte Kombination in das betreffende Feld ein, das Herdebuchsystem prüft, ob es noch frei oder bereits vergeben ist. Wenn es vergeben sein sollte, probieren Sie eine andere Kombination.

Mit diesem Zugang kann nun die Registrierung der Tiere selbst vorgenommen werden:

Mehr Information gibt’s hier

Tuberkulose bei Neuweltkameliden

Seit 1999 ist Österreich von Rindertuberkulose (M. bovis) amtlich anerkannt frei (2003/467/EG). Seither wurde der Tuberkuloseerreger der Art M. caprae  in keinem österreichischen Bestand nachgewiesen.

Die Überwachung des Mykobacterium Tuberculosis-Komplexes (MTBC) unterliegt der Verordnung (EU) 2020/688 in Betrieben von gehaltenen Ziegen, Kameliden und Cerviden. 
Zu den Kameliden gehören Kamele, Lamas, Alpakas und Vikunjas. 
Zu den Cerviden gehören alle Tiere der Familie der Hirsche, wie u.A. Rotwild, Damwild oder Rehwild, welche von Menschen gehalten werden.

Die Überwachung der Krankheit wurde bisher hauptsächlich im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie bei Exporten bzw. Importen von Lebendtieren durchgeführt. 

Alle Tierhalter und Tierhalterinnen, welche Ziegen, Kameliden und Cerviden halten und diese im europäischen Raum verbringen wollen, müssen 12 Monate erfolgreich am Programm teilgenommen haben.

Hier noch die Unterlagen zum Nachlesen:

Links

Tierschutzgesetz

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541

1. Tierhaltungsverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003820

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006454

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003825

EU-Tiertransportverordnung 1/2005

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32005R0001

Tiertransportgesetz 2007

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005398 

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